USK 0
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Vergeben in: |
Deutschland
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Vergeben von: | Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH |
Kategorie: | Internet und IT |
Produkte: |
Computerspiele auf Datenträgern, die in Deutschland zur Veröffentlichung vorgesehen sind
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Anzahl der belabelten Produkte: | Etwa 30.000 |
Unsere Bewertung
Es handelt sich um ein anspruchsvolles Label, das wesentlich zum Jugendschutz beiträgt.
Die Kriterien für die Vergabe des Labels beruhen auf gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzes. Sie sind auslegbar und unterliegen immer einer Abwägung, die sich im Lauf der Zeit ändern kann, wodurch Medien nach einiger Zeit eine andere Altersfreigabe bekommen können.
Der Vergabeprozess ist insgesamt transparent, obwohl die Gutachten, die den konkreten Entscheidungen zur Altersfreigabe zugrundeliegen, nicht veröffentlicht werden. Die vollständige und umfassende Kontrolle jedes Mediums macht das Label glaubwürdig.
Verstößt ein Labelnehmer gegen die Vergabekriterien des Labels, so kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Verbraucher können alle wichtigen Informationen zum Label kostenlos abrufen.
Mehr Informationen
Labelgeber
Labelinhaber ist die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH mit Sitz in Berlin.
Die „USK“ (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) ist keine eigenständige Gesellschaft, sondern eine besondere Bezeichnung für den Prüfbetrieb, der von der Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH getragen wird.
Sie ist die verantwortliche Stelle für die Altersfreigabe von Computerspielen und Computerspiel-Trailern. Träger der gemeinnützigen Gesellschaft sind die Industrieverbände der Spiele entwickelnden, produzierenden und in Deutschland vertreibenden Industrie (Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e. V. – BIU und Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e. V.–G.A.M.E.).
Die USK-Kennzeichnungen finden sich auch auf Spielen in der Schweiz oder Österreich, da für den deutschsprachigen Raum meist nur eine Version produziert wird, haben dort jedoch keine Gültigkeit.
Laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) müssen Computerspiele mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Mindestalter haben, so dass die Kennzeichnung an sich auf gesetzlichen Grundlagen beruht.
Labelziele
Ziel der seit 1994 vergebenen Altersfreigabe ist, Kinder und Jugendliche vor sie beeinträchtigenden medialen Inhalten und Darstellungen zu schützen.
Mit Hilfe der Altersfreigabe sollen sie möglichst ungestört ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit vollziehen können.
Labelvergabe
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt seit 2003, dass Alterseinstufungen, sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar kenntlich gemacht sein müssen. Gemäß JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist.
Spiele ohne Jugendfreigabe sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen ausgeschlossen. Die USK überprüft nur Spiele, welche auf physischen Datenträgern vorgelegt werden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, ist die USK nicht beteiligt.
Die obersten Landesbehörden (Ministerien) sind laut Gesetz für die Kennzeichnung zuständig, können aber ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung gemeinsam mit von Verbänden der Wirtschaft getragenen oder unterstützten Organisationen zu freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren.
Sogenannte Sichter spielen die Titel komplett durch und bereiten eine Gesamtpräsentation des Spiels gemäß den Richtlinien der USK vor. Die USK gibt den Prüfauftrag an ein Prüfgremium, in dem der Sichter das Spiel präsentiert.
Das Prüfgremium besteht aus vier Jugendschutzsachverständigen und einem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB). Die Jugendschutzsachverständigen empfehlen eine Altersfreigabe, die der staatliche Vertreter übernimmt oder gegen die er ein Veto einlegt. Die USK nimmt das Prüfergebnis entgegen und teilt es dem Antragsteller mit. Dieser kann in Berufung gehen. Tut er das nicht, vergibt der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK die Altersfreigabe.
Grundsätzliches Kriterium für die Einstufung der Medien ist, dass sie nicht geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.
Für die Einstufung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" gilt, dass keine jugendschutzrelevanten Inhalte Bestandteil des Spiels sein dürfen. Beispielsweise können anhaltende Spannung und beunruhigende Atmosphäre laut USK eventuell zur Ängstigung von Kindern führen. Meist ist die Spielatmosphäre freigegebenener Spiele durch eine freundliche und farbenfrohe Grafik und einen ruhigen Spielaufbau geprägt und setzt auch jüngere Kinder nicht unter einen hohen Handlungsdruck. Auch die Spielaufgaben sind dann kindgerecht. Für die Entscheidung über die Altersfreigabe ist nicht relevant, ob das Spiel für Vorschulkinder geeignet oder pädagogisch wertvoll ist.
Bei Verstößen gegen die vorgegebene Kennzeichnung handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die staatlich sanktioniert werden.
Kontakt
Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH
Torstr. 6
10119 Berlin
Tel. +49(0)30 24088660