klinisch getestet, klinisch geprüft, dermatologisch getestet, etc.

Vergeben in: Deutschland
Vergeben von: Ungeschützte Begriffe, EU-Wettbewerbsrecht muss beachtet werden
Kategorie: Gesundheit
Produkte:
Verschiedenste Artikel, zumeist aus dem kosmetischen Bereich
Anzahl der belabelten Produkte: Unbekannt
Label-Info: klinisch getestet, klinisch geprüft, dermatologisch getestet, etc.
  • Keine Wertung

Bei Aussagen wie "dermatologisch getestet, "klinisch geprüft", "Hautverträglichkeit bestätigt" und ähnlichen handelt es sich um Werbeaussagen. Werden diese grafisch aufgewertet, erscheinen sie vielen Verbrauchern als Label. Da aber keine Labelvergabesysteme hinter den grafisch aufbereiteten Textinformationen stehen, können sie auf Label-online nicht als Label bewertet werden und erhalten keine Wertung.

Verbraucher können aus den Angaben nicht zwingend auf eine höhere Qualität der Produkte im Gegensatz zu Konkurrenzprodukten schließen. Sicher ist lediglich, dass die Angaben der Werbeaussagen in irgendeiner Form belegbar sind, also, je nach Werbeaussage, tatsächlich klinische Tests, experimentelle Studien oder Verbrauchertests stattgefunden haben. Dies ist nach EU-Recht vorgeschrieben.

Ein Hinweis auf eine garantierte Qualitätseigenschaft der Produkte lässt sich aus den Bild-Text Zeichen nicht ableiten.

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Labelgeber

Labels, die mit Werbeaussagen wie klinisch getestet, klinisch geprüft, dermatologisch getestet, Verträglichkeit getestet und Ähnlichem werben, stellen keine geschützten Qualitätsaussagen dar.

Es handelt sich um Werbeaussagen, zumeist im Kosmetikbereich, die jeder Hersteller und Händler im Rahmen der Gesetzgebung über den lauteren Wettbewerb nutzen darf.

Eine der gesetzlichen Regelungen, die den Gebrauch dieser Werbeaussagen, der sogenannten Claims regeln, ist die Verordnung (EU) 655/2013 „zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“, die sogenannte Claims-Verordnung. Sie definiert im Anhang Kriterien für die Kosmetikwerbung.

Labelziele

Bei den Bildzeichen handelt es sich nicht um klassische Labels, die mit einer tatsächlichen Qualitätsaussage verbunden sind, sondern zumeist um Werbeaussagen, die häufig grafisch aufgewertet werden, indem die Aussage in einen Kreis, einen Rahmen oder ähnliches gesetzt und damit auf der Verpackung herausgehoben wird.

Ziel dieser sogenannten Claims ist, dem Verbraucher eine bestimmte Information über das Produkt grafisch kompakt und prominent zu vermitteln. Produkte sollen dadurch von Konkurrenzprodukten abgehoben werden und besonders vertrauenswürdig wirken.

Labelvergabe

Da es sich nicht um geschützte Begriffe handelt, kann jeder Hersteller oder Händler die Werbeaussagen in der von ihm bevorzugten Form auf seinen Produkten anbringen. Er muss sich dabei allerdings an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten, die durch verschiedene EU-Verordnungen geregelt sind.

Die ClaimsVO (EU 655/2013) beispielsweise bestimmt für kosmetische Mittel, dass sich die Zulässigkeit einer Werbeaussage danach richtet, "wie der durchschnittliche Endverbraucher eines kosmetischen Mittels, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnimmt". Das bedeutet, dass Werbeaussagen auch belegt werden müssen. Das geschieht fürgewöhnlich durch Verbrauchertests oder experimentelle Studien.

Eine Aussage wie "dermatologisch getestet", muss somit gewährleisten, dass das Produkt auch tatsächlich unter der Aufsicht eines Dermatologen an der Haut von Menschen getestet wurde. In welcher Form dieser Test stattgefunden hat, in welchem Rahmen und mit wie vielen Probanden, sowie die Ergebnisse des Tests bleiben allerdings dem Hersteller überlassen.

Die Aussage "Verträglichkeit getestet" muss gewährleisten, dass das Produkt unter Aufsicht einer wissenschaftlich qualifizierten Person an einer Probandengruppe getestet wurde und dass die Testergebnisse eine gute Verträglichkeit ergeben haben.

Die Aussage "unter medizinischer Aufsicht getestet" muss gewährleisten, dass das Produkt unter Aufsicht einer medizinisch qualifizierten Person, also einem Arzt getestet wurde.

"Klinisch getestet" bedeutet, dass das Produkt am Menschen getestet wurde und zwar unter der Aufsicht einer medizinisch qualifizierten Person oder einer anders wissenschaftlich qualifizierten Person und zwar nach einem Studienprotokoll oder in einem klinischen Umfeld.

Im Anhang der EU-Verordnung finden sich weitere Vorgaben im Hinblick auf Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung.

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Ungeschützte Begriffe, EU-Wettbewerbsrecht muss beachtet werden

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