Haltbarkeit bei kosmetischen Mitteln
nach EG-Kosmetikverordnung 1223/2009
Vergeben in: |
EU
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Vergeben von: | Europäische Kommission - Health and Consumers Directorate-General (DG SANCO) |
Kategorie: | Kosmetik und Sanitär |
Produkte: |
Alle begrenzt haltbaren Kosmetika
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Anzahl der belabelten Produkte: | Alle begrenzt haltbaren Kosmetika |
Da es sich bei diesem Label lediglich um eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung handelt, wird es nicht bewertet.
Mehr Informationen
Labelgeber
Labelinhaber ist die Europäische Kommission. Diese hat die Kennzeichnung mit der EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 eingeführt. Sie regelt, auf welchen Kosmetikprodukten das Label aufzudrucken ist.
Labelziele
Ziel der Kennzeichnung ist, dass Verbraucher an Kosmetikprodukten ablesen können, wie lange das Produkt insgesamt beziehungsweise nach dem Öffnen noch haltbar ist.
Labelvergabe
Laut der EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 müssen kosmetische Mittel ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen, wenn sie weniger als 30 Monate haltbar sind.
Das Symbol der Sanduhr kann verwendet werden, wenn ein Hersteller den Satz "Mindestens haltbar bis..." nicht verwenden möchte, beispielsweise, weil das Produkt international gehandelt wird und die einzelnen Übersetzungen zu aufwändig wären. Zusätzlich muss immer das Datum angegeben werden.
Produkte die länger als 30 Monate haltbar sind, müssen nicht mit dem Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden. Für sie gilt allerdings, dass sie mit dem Symbol eines offenen Tiegels gekennzeichnet werden müssen, das die Verwendungsdauer nach dem Öffnen angibt. Das Symbol und die Angabe "12 M" sagen beispielsweise aus, dass dieses Produkt nach dem ersten Öffnen zwölf Monate lang gefahrlos verwendet werden kann.
Ausgenommen sind Produkte, die im Prinzip unbegrenzt haltbar sind, wie beispielsweise Spraydosen. Welche Produkte dies sind, regelt ebenfalls die EU.
Kontakt
Europäische Kommission - Health and Consumers Directorate-General (DG SANCO)
Avenue d'Auderghem 45
B-1040 Brüssel